(GrEStG § 5, § 3 Abs 1 Z 2) Gegenleistung (ein Begriff, der in § 5 GrEStG nicht erschöpfend aufgezählt ist) ist auch bei gemischten Schenkungen alles, was der Erwerber dafür zu leisten verspricht, daß er das Grundstück erhält. Jede Leistung, die in einem tatsächlichen, wirtschaftlichen oder inneren Zusammenhang mit dem Grunderwerb steht, ist als Gegenleistung im Sinne des Gesetzes anzusehen. VwGH 96/16/0083 v. 22.05.1996. (Beschwerde abgewiesen)