(EWG-VO Nr. 1612/68 ) Ein Arbeitnehmer, der Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates ist und im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates beschäftigt ist, hat keinen Anspruch auf Weiterentrichtung der SV-Beiträge (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil) zur zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung für Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst in der Höhe, in der sie zu entrichten wären, wenn das Dienstverhältnis aus Anlaß der Einberufung des Arbeitnehmers zum Präsenzdienst nicht ruhen würde, wenn den im öffentlichen Dienst beschäftigten Staatsangehörigen dieses Staates ein solcher Anspruch gesetzlich bei Ableistung des Präsenzdienstes dieses Staates zusteht. EuGH Rs. C-315/94 v. 14.03.1996, Fall Peter de Vos. (infas 1996/125, Heft 4)