(GewO § 82 lit g) Hatten bedrohliche und beleidigende Ausfälle eines Lkw-Chauffeurs im Transportgewerbe gegen den Lagerleiter eines anderen Unternehmens ein sofortiges Ladeverbot zur Folge und konnte der in Auftrag gegebene Warentransport daher nicht durchgeführt werden, so daß der Arbeitnehmer mit dem unbeladenen Lkw in den Betrieb zurückfahren mußte, hatte sein Verhalten unmittelbare betriebsschädigende Auswirkungen, die seine Weiterbeschäftigung nicht mehr zumutbar erscheinen lassen. OGH 9 Ob A 2086/96x v. 12.06.1996, in Bestätigung von OLG Wien 10 Ra 145/95 v. 29. 1. 1996 = ARD 4730/24/96.