(AngG § 27 Z 4) Beharrt ein Arbeitnehmer auf seiner beim Betriebsübergeber gepflogenen Praxis, Freizeitausgleich selbständig zu programmieren, stellt die Fortsetzung dieser Übung beim Betriebsübernehmer gegen dessen ausdrückliche Weisung für die Zukunft Arbeitsverweigerung dar.
OGH 9 Ob A 181/95 v. 31.01.1996