(AngG § 27 Z 1, § 8 Abs 3, § 32) Gibt ein Arbeitnehmer dem Arbeitgeber trotz Kenntnis der betrieblichen Arbeitssituation und trotz Entlassungsdrohung des Arbeitgebers diesem nicht den wahren Grund für eine, wenn auch gerechtfertigte, Dienstverhinderung bekannt, so daß es dem Arbeitgeber nicht möglich gewesen ist, eine konkrete Interessenabwägung durchzuführen, kann der Arbeitnehmer auf Grund seines Mitverschuldens an einer ungerechtfertigten Entlassung seine entlassungsabhängigen Ansprüche verlieren.