(ASVG § 354, ASGG § 70 Abs 2) Hat ein Versicherungsträger einen vom Träger der Sozialhilfe geltend gemachten Ersatzanspruch bereits ganz oder teilweise schriftlich abgelehnt, muß die Klage bei sonstigem Verlust der Möglichkeit der gerichtlichen Geltendmachung des Anspruchs innerhalb der unerstreckbaren Frist von vier Wochen nach Zustellung der Ablehnung erhoben werden. Eine nach Fristablauf erhobene Klage ist wegen Unzulässigkeit des Rechtswegs in jeder Lage des Verfahrens gemäß § 73 ASGG zurückzuweisen. OGH 10 Ob S 262/95 v. 09.01.1996.