(ASVG § 311 Abs 5) Für die Berechnung eines Überweisungsbetrages dem Grunde und der Höhe nach ist nicht der Zeitpunkt einer allfälligen bescheidmäßigen Vorschreibung dieses Überweisungsbetrages maßgebend, sondern die Sach- und Rechtslage zu einem bestimmten Zeitpunkt, nämlich jenem des Ausscheidens aus dem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis. VwGH 95/08/0182 v. 05.09.1995. (Beschwerde abgewiesen)