(KJBG § 1 Abs 1, ABGB § 863) Auch ein schlüssiger dienstnehmerähnlicher Werkvertrag oder ein solches freies Dienstverhältnis fällt unter die Schutzbestimmungen des KJBG.
VwGH 96/02/0137 v. 12.04.1996
Ein Dienstverhältnis im Sinne des § 1 Abs 1 KJBG kann auch schlüssig zustande kommen und auch dann bestehen, wenn keinerlei Vereinbarungen über das Entgelt vorliegen. Auch ist nicht entscheidend, ob es sich um gelegentlich vorgenommene Aushilfsarbeiten handelt. Dies schließt nicht aus, daß auch solche Tätigkeiten im Rahmen eines Dienstverhältnisses erbracht werden. Weiters schadet es der Annahme eines Dienstvertrages nicht, wenn das Dienstverhältnis auch nur für einige Stunden begründet worden ist.