(AuslBG § 4 Abs 6 Z 2 lit d) Der Umstand, daß die Beschäftigung einer Ausländerin als Altenhelferin in einem privaten Haushalt erfolgen soll (und nicht in einem Altersheim oder ähnlichen Institutionen), schließt allein nicht aus, auf der Grundlage des § 4 Abs 6 Z 2 lit d AuslBG eine Sicherungsbescheinigung für eine Arbeit im Bereich der Gesundheits- und Wohlfahrtspflege auszustellen. VwGH 94/09/0285 v. 07.05.1996. (Bescheid aufgehoben)