(EStG § 2 Abs 2) Stellt sich eine wirtschaftliche Tätigkeit objektiv und auf Dauer gesehen als gewinnträchtig dar, kann Liebhaberei auch bei angespannter Finanzlage, Illiquidität und Uneinbringlichkeit von Steuernachforderungen nicht angenommen werden.
VwGH 93/13/0115 v. 24.01.1996