(EStG § 2 Abs 2) Ergibt die Prognose für einen vom Krieg unbeeinflußten Geschäftsverlauf für die Vercharterung einer Yacht einen Gesamtüberschuß nach neun Jahren, können durch eine kriegsbedingte Einstellung der Vercharterung bedingte Verluste nicht geltend gemacht werden und unterliegt die vor Verkauf der Segelyacht erfolgte Vercharterung der Liebhabereiverordnung. FLD f. Wien, NÖ, Bgld, Senat VIIa, 94/419/13 v. 18.03.1996. (Finanz-Journal 1996/174, Heft 7/8)