(ASGG § 61, ArbVG § 122 Abs 1, ABGB § 1431) Zwischen Setzung eines Entlassungsgrundes und der gerichtlichen Zustimmung zur Entlassung ausbezahltes Arbeitsentgelt eines freigestellten BR-Mitglieds kann nicht zurückgefordert werden.
ASG Wien 27 Cga 54/96z v. 26.04.1996, Berufung erhoben