(BEinstG § 8 Abs 2) Kann ein Behinderter auf einem neuen, auch höherwertigen Arbeitsplatz im Betrieb weiterbeschäftigt werden, ist der Arbeitgeber bei überwiegendem Bestandinteresse des Behinderten verpflichtet, allenfalls einen entsprechenden für den Behinderten geeigneten Arbeitsplatz durch Kündigung eines anderen Arbeitnehmers freizumachen.
BK beim BMAS 42.024/36-7/95 v. 25.06.1996