(AuslBG § 4 Abs 7, § 12a Abs 2, BHZÜV § 1 Z 3) Ein gesamtwirtschaftliches Interesse kann unabhängig vom betrieblichen Interesse eines Arbeitgebers an der Einstellung eines qualifizierten Ausländers als Perserteppichrestaurator in der (erstmaligen) Aufnahme dieser Tätigkeit in Österreich gesehen werden, wenn diese bisher mangels qualifizierter inländischer Arbeitnehmer nicht ausgeübt worden ist. VwGH 95/09/0295 v. 08.02.1996. (Bescheid aufgehoben)