(ArbVG § 101) Änderungen in der Weisungshierarchie durch Umstrukturierung, bei der bloß Funktionstitel geändert werden, stellen keine zustimmungspflichtige Versetzung dar.
ASG Wien 24 Cga 147/94a v. 11.10.1995, rk.
Auch wenn die einzigen Auswirkungen einer Umstrukturierung für betroffene Beschäftigte darin liegen, daß sie ihre Bezeichnung als "Abteilungsleiter" verlieren, daß sie früher in der Weisungshierarchie direkt der Direktion unterstellt waren und nunmehr selbst einen Abteilungsleiter über sich haben und daß sie die Arbeitgeberfunktion in personellen Angelegenheiten, z.B. bei der Urlaubseinteilung, die sie früher allein gegenüber den ihnen unterstellten Mitarbeitern ausgeübt haben, nunmehr mit dem Abteilungsleiter abzustimmen haben, kann die veränderte Arbeitsplatzsituation der Beschäftigten ausgehend vom Zweck des § 101 ArbVG, nämlich Sicherstellung einer Mitsprache der Belegschaftsvertretung bei betriebsinternen personellen Veränderungen, auf Grund der Neustrukturierung der Weisungshierarchie als Versetzung angesehen werden.