(EStG § 16 Abs 1) Ein Studium ist auch nach Ausschöpfung von innerbetrieblichen Fortbildungsmöglichkeiten keine Berufsfortbildung.
VwGH 95/15/0038 v. 23.05.1996
Das betriebswirtschaftliche Studium an der Wirtschaftsuniversität durch einen Bankbeamten, der die innerbetrieblichen Fortbildungsmöglichkeiten ausgeschöpft hat, geht über den Rahmen der Verbesserung bestehender beruflicher Kenntnisse und Fähigkeiten zum Zwecke der besseren Ausübung seines Berufs hinaus. Durch den Abschluß des Studiums würde eine neue Grundlage für die sodann akademische und nicht auf den seinerzeitigen Beruf des Steuerpflichtigen beschränkte Berufstätigkeit geschaffen. Solcherart sind das Studium als Ausbildung und daher die mit dem Studium zusammenhängenden Aufwendungen als Kosten der privaten Lebensführung zu qualifizieren.