(ASVG § 255 Abs 3) Auch wenn die jährliche Gesamtkrankenstandsdauer eines Versicherten sechs Wochen nicht übersteigt, besteht Anspruch auf Invaliditätspension, wenn unter Einrechnung der in Abständen von drei bis vier Jahren indizierten Kuraufenthalte mit Krankenständen in der Dauer von sieben Wochen jährlich zu rechnen ist. OGH 10 Ob S 31/96 v. 06.02.1996.