(ASVG § 255 Abs 1) Ein erlernter Beruf liegt in der Regel nur dann vor, wenn auch die vorgesehene Lehrabschlußprüfung abgelegt worden ist. Die Zurücklegung der Lehrzeit ohne Ablegung der Prüfung reicht für die Annahme eines erlernten Berufs nicht aus. OLG Wien 8 Rs 12/95 v. 10.03.1995. (ZAS Jud. 3/1996)