(ASVG § 4 Abs 2) Auch der Gesellschafter einer Offenen Erwerbsgesellschaft (OEG) kann versicherungspflichtiger Dienstnehmer dieser Gesellschaft sein, sofern er von der Geschäftsführung ausgeschlossen, weisungsgebunden und ohne generelle Vertretungsbefugnis ist.
VwGH 94/08/0073 v. 23.04.1996