(NÖ KanalG § 12) Die Abgabenschuld für die Kanalbenützungsgebühr entsteht nicht - wie jene der Kanaleinmündungsabgabe - mit Eintritt der Rechtskraft der Benützungsbewilligung, sondern mit dem Monatsersten jenes Monats, in dem erstmalig die Benützung des Kanals faktisch möglich ist. VwGH 95/17/0038 v. 26.04.1996. (Beschwerde abgewiesen)