(NÖ KanalG § 12, NÖ BauO § 56 Abs 4) Ein allenfalls früher bestandener oder bestehender Anschluß an einen Regenwasserkanal ist in Zusammenhang mit der Vorschreibung einer Kanaleinmündungsgebühr ohne Bedeutung; gleiches gilt auch für eine allenfalls erfolgte Einleitung von Schmutzwässern in einen solchen nicht für die Aufnahme von Schmutzwässern bestimmten Regenwasserkanal.