(GGG TP 10 II lit a) Die Übertragung einer Schiffshypothek bedarf u.a. der Eintragung der Abtretung der (durch die Hypothek gesicherten) Forderung. Wird dabei nicht die Registrierung der Zession im Wege der Vorlage einer Abtretungserklärung des bisherigen Gläubigers gewählt, sondern förmlich die Eintragung der Übertragung der einverleibten Hypothek auf den neuen Gläubiger begehrt, wurde sohin eine als solche gerichtsgebührenpflichtige Eintragung zum Zweck des Erwerbs einer Schiffshypothek beantragt. VwGH 95/16/0154 v. 26.06.1996. (Beschwerde abgewiesen)