(BewG § 10, § 61 Abs 1) Eine Gewerbeberechtigung (Apothekengerechtigkeit) gehört nicht zum Betriebsvermögen, sondern stellt sonstiges Vermögen im Sinne des § 69 Abs 1 Z 7 BewG dar, so daß für die Bewertung der Apotheke mangels einer anderen Bewertungsvorschrift nur der gemeine Wert, also ohne Begrenzung mit dem Buchwert, in Betracht kommt. Die Verpachtung der Apotheke stellt dabei eine gewisse vermögensmäßige Realisierung der Wertsteigerung der Apothekengerechtigkeit dar. VwGH 93/15/0226 v. 24.04.1996. (Beschwerde abgewiesen)