(BEinstG § 8 Abs 2) Arbeitsunfähigkeit und Invaliditätspensionsanspruch rechtfertigen die Kündigung eines Behinderten auch dann, wenn die Pension lediglich die Höhe des Ausgleichszulagenrichtsatzes erreicht. BK beim BMAS 42.024/9-6a/94 v. 17.03.1994.