(BEinstG § 8 Abs 2) Wird ein Behinderter und andere Arbeitnehmer in gleicher Tätigkeit nach Leistungslohnkriterien bezahlt, läßt sich seine Leistungsschwäche aus dem Vergleich der Anzahl der gefertigten oder bearbeiteten Stücke und Vergleichen der leistungsabhängigen Lohnteile feststellen und ist zu erheben, ob seine Minderleistung auf seine gesundheitliche Situation zurückzuführen ist. Wird ihm eine Tendenz zur Ausnützung der Entgeltfortzahlung vorgeworfen, ist es zweckmäßig, Auskünfte der Gebietskrankenkasse über die Krankenstände und die Diagnosen einzuholen. BK beim BMAS 42.024/76-6a/94 v. 09.09.1994.