(GehG § 12 Abs 3) Umfaßt ein hochspezialisierter Arbeitsplatz eines öffentlich-rechtlich Bediensteten auf Grund der Schwerpunkte der vorgesehenen Tätigkeiten Aufgaben, deren vollständige und sofortige Wahrnehmung nur auf Grund von umfassenden Kenntnissen möglich ist, schließt eine kurzfristige (hier: einjährige) Vorverwendung auf einem vergleichbaren Arbeitsplatz als Vertragsbediensteter nicht aus, daß langjährige einschlägige Vordienstzeiten (hier: in einem Dienstverhältnis zu einem Dritten) von besonderer Bedeutung im Sinne des § 12 Abs 3 GehG sind und als solche zur Ermittlung des Vorrückungsstichtages herangezogen werden können. VwGH 91/12/0010 v. 20.12.1995.