(ArbVG § 105 Abs 6) Teilt der Betriebsrat nach Kenntnis der Kündigungsabsicht des Arbeitgebers hinsichtlich eines bestimmten Arbeitnehmers fristgerecht der Geschäftsleitung mit, daß gegen diese Kündigung seitens des Betriebsrats keinerlei Einwände bestehen, wird damit klar und deutlich zum Ausdruck gebracht, daß er der Kündigung des Arbeitnehmers zustimmt, so daß eine Anfechtung der Kündigung wegen Sozialwidrigkeit ausgeschlossen ist. OLG Wien 7 Ra 6/96w v. 08.03.1996.