(EStG § 41 Abs 1) Bezieht ein Steuerpflichtiger neben Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nur solche aus nichtselbständiger Arbeit, die dem Steuerabzug unterliegen, wird er nur veranlagt, wenn die Mieteinkünfte mehr als S 10.000,- betragen, andernfalls hat eine Veranlagung zur Einkommensteuer zu unterbleiben. VwGH 94/15/0031 v. 21.03.1996. (Beschwerde abgewiesen)