(BAO § 239, Slbg. LAO § 182) Die Selbstbemessung und Entrichtung einer Selbstbemessungsabgabe für einen vor der Aufhebung der diesbezüglichen Abgabennorm gelegenen Bemessungszeitraum auf Grund der damals geltenden Gesetzesbestimmung (Grundsatz der Zeitbezogenheit der Abgabenvorschriften), die gemäß Art 140 Abs 7 zweiter Satz B-VG weiterhin anzuwenden ist, erfolgt insoweit zu Recht, so daß kein Rückzahlungsanspruch besteht. VwGH 96/17/0086 v. 26.04.1996. (Beschwerde abgewiesen)