(ABGB § 1002) Der mit Telefondienst betraute Arbeitnehmer einer Firma oder eines Büros darf als zur Entgegennahme üblicher Mitteilungen und Bestellungen bevollmächtigt angesehen werden. OLG Wien 10 Ra 165/95 v. 25.03.1996, Revision unzulässig.
(ABGB § 1002) Der mit Telefondienst betraute Arbeitnehmer einer Firma oder eines Büros darf als zur Entgegennahme üblicher Mitteilungen und Bestellungen bevollmächtigt angesehen werden. OLG Wien 10 Ra 165/95 v. 25.03.1996, Revision unzulässig.