(ABGB § 863) Unter Berücksichtigung der Umstände (schriftliche Darlegung des Gehaltswunsches eines Arbeitnehmers, "okay" der Prokuristin, mit dem Vorbehalt "sie werde noch mit ihrem Mann sprechen", darauf folgende Arbeitsaufnahme, keine weitere Erklärung von Arbeitgeberseite) darf der Arbeitnehmer die Erklärung der Prokuristin als Annahme seiner Gehaltsvorstellungen werten. ASG Wien 25 Cga 8/95v v. 26.03.1996, Berufung erhoben.