(RechtspraktG § 6, AZG § 2 Abs 2) Die Arbeitszeit als Rechtspraktikant bei Gericht und die Arbeitszeit bei einem anderen Arbeitgeber sind zur Prüfung der Frage, ob der Arbeitnehmer Überstunden leistet, nicht zusammenzuzählen.
OLG Wien 10 Ra 67/96p v. 30.05.1996
§ 2 Abs 2 zweiter Satz AZG besagt bloß, daß die einzelnen Beschäftigungen zusammen die gesetzliche Höchstgrenze der Arbeitszeit nicht überschreiten dürfen. Sie erfaßt überdies nur Mehrfachbeschäftigungen auf Grund von Dienstverhältnissen. Durch die Zulassung zur Gerichtspraxis und deren Ableistung wird aber gemäß § 6 Abs 4 Rechtspraktikantengesetz kein Dienstverhältnis, sondern ein Ausbildungsverhältnis begründet.