(AVG § 38) Eine weitere andauernde Aussetzung des Verfahrens zur Entscheidung über die Zustimmung zu einer auszusprechenden Kündigung ist nicht gerechtfertigt, wenn die Vorfragen, ob das Dienstverhältnis des Behinderten noch aufrecht ist, von zwei Gerichtsinstanzen weitgehend geklärt wurden und die Verwaltungsbehörde die im Gerichtsverfahren aufgenommenen Beweise voraussichtlich auch für ihre eigenen Feststellungen und damit für die Lösung der Vorfrage verwenden kann. BK beim BMAS 42.024/71-6a/94 v. 07.10.1994.