(ArbVG § 118 Abs 2) Ist der Themenplan einer Schulung unter dem Begriff "Mobbing" so weit gefaßt, daß er die Konturen eines Spezialthemas verliert und nicht die rechtlichen Probleme, sondern tatsächliche Abläufe, deren Entstehung und deren Bewältigung behandelt werden, ist eine solche Schulung für den Betriebsrat wegen der von ihm anzustrebenden Schlichtungsfunktion sinnvoll. Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz/BRD 8(4) TaBV 38/95 v. 17.01.1996, rk. (Betriebs-Berater 1996/1501, Heft 28/29)