(B-VG Art 94, EO § 381, LFG § 30) Soweit einem Piloten militärbehördlich verboten ist, weiterhin Militärflugzeuge zu fliegen, ist seine Abberufung von der bisherigen Verwendung (Funktion) als hoheitlicher Akt lediglich eine Folge dieses Verbots, das auch seiner weiteren Verwendung (Funktion) als Militärpilot entgegensteht, und ist eine Wiedereinsetzung durch einstweilige Verfügung im Zivilrechtsweg verwehrt. OGH 9 Ob A ..v. 12.06.1996, in Bestätigung von OLG Wien 8 Ra 122/95 v. 21. 12. 1995 = ARD 4752/29/96.