(ArbVG § 109 Abs 3) Die Gewichtigkeit einer Betriebsverlegung, die eine Folgepflicht von Arbeitnehmern durch Weisung des Arbeitgebers ausschließt, wird grundsätzlich schon dadurch deutlich, daß diese - bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen - Anlaß eines Sozialplanes werden könnte. Die Ankündigung der bevorstehenden Betriebsverlegung nur ein bis zwei Monate im vorhinein beeinträchtigt zusätzlich die Dispositionsmöglichkeit eines Arbeitnehmers (vgl. die in § 109 Abs 3 ArbVG erwähnten, zusätzlich abzugeltenden Nachteile durch die verspätete Information). OGH 8 Ob A 2018/96i v. 28.03.1996, in Bestätigung von OLG Wien 7 Ra 127/95 v. 22. 11. 1995 = ARD 4730/22/96.