(AngG § 27 Z 1) Ein geschäftsbesorgender Angestellter darf einen Subauftrag von einem Unternehmer, der für seinen Arbeitgeber bei einem Auftrag tätig ist, den der Arbeitnehmer für seinen Arbeitgeber selbst ausgeschrieben und zu überwachen hatte, nur mit ausdrücklicher Erlaubnis nach Information seines Arbeitgebers übernehmen. Der Umstand, daß neben dem Arbeitnehmer noch ein weiterer Bediensteter mit zusätzlichen Kontrollaufgaben betraut ist, ändert an dieser Pflicht, deren Nichterfüllung Vertrauensunwürdigkeit bedeutet, nichts. Das sogenannte "Vier-Augen-Prinzip" darf nicht zu einer wechselseitigen Freizeichnung hinsichtlich der Verantwortung führen, indem sich einer auf den anderen zu verlassen glaubt. OGH 8 Ob A 209/96 v. 08.02.1996, in Bestätigung von OLG Wien 8 Ra 119/95 v. 10. 11. 1995 = ARD 4702/8/95 und ASG Wien 4 Cga 86/94h v. 7. 2. 1995 = ARD 4692/13/95.