(EStG § 4 Abs 4, § 20 Abs 1, FinStrG § 34) Die Nichterfassung privater Aufwendungen durch Ausscheiden von Privatanteilen für Privatnutzung (PKW-Kosten, Telefonkosten, Bücher, Zeitungen und Zeitschriften, Werbe- und Bewirtungsspesen, Strafverteidigungskosten) führt unter Verletzung der abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht zu fahrlässig unrichtigen Steuererklärungen, wodurch Umsatz- und Einkommensteuer verkürzt werden.