Eine Änderung des § 30j FLAG durch das StruktAnpG 1996, BGBl 1996/201, regelt auch die Lehrlingsfreifahrt ab 1. 9. 1996 neu, wobei hiefür ein Selbstbehalt von S 270,- pro Lehrling und Lehrjahr vorgesehen ist. Dieser pauschale Selbstbehalt ist auch dann zu entrichten, wenn die Lehrlingsfreifahrt nicht für das ganze Lehrjahr in Anspruch genommen wird.