(EStG § 18 Abs 4 Z 1) Wurde bei der Vinkulierung eines Lebensversicherungsvertrages mit einem Kreditgeber vereinbart, das Bezugsrecht für den Ab- und Erlebensfall zugunsten des Kreditgebers zu ändern, und wurde die Versicherungsgesellschaft angewiesen, die Versicherungsleistungen für den Fall des Er- oder Ablebens dem Kreditkonto bei dem Kreditgeber gutzubringen, geht dies über eine bloße Zahlungssperre weit hinaus. Der Inhalt der Vinkulierungserklärung dokumentiert vielmehr eine Verpfändung, die eine Verpflichtung zur Nachversteuerung der als Sonderausgaben geltend gemachten Prämien zur Lebensversicherung auslöst.