(UStG 1972 § 4 Abs 5) Beträgt die Gewinnchance bei einem Geldspielautomaten zumindest 30%, was z.B. in Wien als Mindestgewinnchance gesetzlich vorgeschrieben ist, kann in Hinblick auf eine solche Gewinnchance unter der unbedenklichen Annahme, in gleicher Höhe würden Freispiel- und "Gamble"-Einsätze getätigt, zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer im zeitlichen Geltungsbereich des § 4 Abs 5 UStG 1972 ein Vervielfacher von 1,8 angewendet werden. VwGH 93/15/0076 v. 24.04.1996.