(NÖ WasserleitungsanschlG § 2) Wird der gesetzlich vorgesehene Nachweis, daß die Weiterbenutzung des Hausbrunnens die Gesundheit nicht gefährden könne, vom Grundeigentümer nicht erbracht, kann die Abgabenbehörde schon mangels Erbringung dieses Nachweises vom Bestehen des Anschlusszwanges der Liegenschaft an die öffentliche Wasserleitung ausgehen. VwGH 94/17/0163 v. 22.03.1996. (Beschwerde abgewiesen)