(BAO § 22, § 188) Ein nur konkludent zustandegekommenes Gesellschaftsverhältnis unter nahen Angehörigen (GesnbR), das der Finanzbehörde erstmals aus Anlaß der eingereichten Erklärung der Einkünfte von Personengesellschaften bekanntgegeben wird, reicht für die steuerrechtliche Anerkennung eines zwischen nahen Angehörigen begründeten Rechtsverhältnisses nicht aus, weil aus Vereinbarungen über die Gütergemeinschaft zwischen den Ehepartnern und die Anteilsschenkungen an deren Kinder weder schlüssig abzuleiten ist, daß (allenfalls ab wann) die Miteigentümer - wie dies wesentliches Element einer Mitunternehmerschaft ist - Unternehmerinitiative entfalten und Unternehmerrisiko übernehmen wollen, noch, unter welchen Bedingungen (Beteiligung am Gewinn und Verlust, an den stillen Reserven, am Firmenwert, Haftung für Gesellschaftsschulden etc.) dies geschehen soll. VwGH 92/14/0041 v. 21.02.1996. (Beschwerde abgewiesen)