(BAO § 93) Erfolgte die Zurückweisung der Berufung gegen eine Gebührenvorschreibung - wobei statt des Begriffes "Zurückweisung" fälschlich der Begriff "Abweisung" verwendet wurde - mit der Begründung, daß kein Bescheid vorliege, erlangt die Gebührenvorschreibung dadurch nicht Bescheidcharakter. VwGH 94/17/0378 v. 26.04.1996. (Beschwerde abgewiesen)