(FinStrG § 135) Eine Niederschrift über die mündliche Verhandlung vor dem Berufungssenat stellt keinen Bescheid, sondern - falls diese ordnungsgemäß aufgenommen wurde - vielmehr eine öffentliche Urkunde im Sinne des § 168 BAO dar. Nach § 292 Abs 2 ZPO ist der Beweis der Unrichtigkeit des durch eine Niederschrift bezeugten Vorganges zulässig. Gelingt dieser Beweis, fehlt einer Niederschrift insoweit der Charakter einer öffentlichen Urkunde und gelten die Grundsätze der freien Beweiswürdigung. Die Berichtigung (Ergänzung) einer Niederschrift hat daher nicht in Bescheidform zu erfolgen und über Einwendungen gegen derartige Berichtigungen (Ergänzungen) ist auch nicht bescheidmäßig abzusprechen. VwGH 94/14/0062 v. 21.02.1996.