BMF v. 14.06.1996
Ein Bauunternehmen unterliegt der Kommunalsteuer in der Gemeinde, in der eine Betriebsstätte unterhalten wird (§ 7 Abs 1 KommStG). Als Betriebsstätten gelten auch Bauausführungen, deren Dauer sechs Monate überstiegen hat oder voraussichtlich übersteigen wird (§ 29 Abs 2 lit c BAO).