(EStG § 22 Z 1 lit a) Eine Tätigkeit, die nicht eine wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische ist, ist keine selbständige Tätigkeit, auch wenn sie sich auf Teilbereiche dieser aufgezählten Tätigkeiten erstreckt.
VwGH 92/13/0026 v. 24.04.1996