(BAO § 304) Die in einem Wiederaufnahmeantrag enthaltene Behauptung, es sei "jetzt gelungen, etwas Licht in das Dunkel zu bringen", und der Hinweis, es langten noch immer Beweismittel ein, lassen nicht erkennen, wann der Antragsteller von den Tatsachen oder Beweismitteln, die für die Rechtzeitigkeit der Wiederaufnahme von Bedeutung sein können, Kenntnis erlangt haben soll. VwGH 94/14/0172 v. 21.02.1996.