(AlVG § 12 Abs 3 und 4*) Der Ausschluß von Studenten vom Bezug des Arbeitslosengeldes ist nicht verfassungswidrig.
VfGHG-72/95 u.v.a. v. 07.03.1996
Im AlVG wird ausdrücklich zwischen einem "Studium" (§ 12 Abs 4 AlVG in Verbindung mit § 12 Abs 3 lit f AlVG) einerseits und einer "Nach- und Umschulung" und dem "Besuch einzelner Lehrkurse zur Erweiterung der fachlichen oder Allgemeinbildung" (§ 12 Abs 5 AlVG) andererseits unterschieden.