(AlVG § 26 Abs 1 Z 3, ABGB § 144, MSchG § 15) Berufstätige Großeltern haben auch bei Eingreifen ihrer Obsorgepflicht keinen Anspruch auf Karenzurlaub bzw. Karenzurlaubsgeld.
VfGHB-816/94 v. 03.03.1995
Nach § 144 ABGB haben die Eltern das minderjährige Kind zu pflegen und zu erziehen. Sind beide Eltern oder ist jener Elternteil, dem die Obsorge allein zukommt, gestorben oder sein Aufenthalt seit mindestens sechs Monaten unbekannt, kann die Verbindung mit ihm nicht oder nur mit unverhältnismäßig großen Schwierigkeiten hergestellt werden oder ist ihm die Obsorge ganz oder teilweise entzogen, hat das Gericht unter Beachtung des Wohles des Kindes zu entscheiden, welchem Großelternpaar (Großelternteil) sie zukommen soll; die Regelungen über die Obsorge gelten dann für dieses Großelternpaar (diesen Großelternteil; § 145 ABGB). Eine Obsorgepflicht für die Enkel - und um diese, nicht um die Unterhaltspflicht geht es im vorliegenden Zusammenhang - trifft die Großeltern kraft Gesetzes also nur unter besonderen Umständen, die außerdem teilweise - nämlich betreffend Aufenthalt, Erreichbarkeit und Pflichterfüllung - durch das Verhalten der Eltern bedingt ist; der Anlaß für das Eingreifen der Obsorgepflicht der Großeltern kann in solchen Fällen durch die Eltern bewußt herbeigeführt werden.